Präambel
Tageseinrichtungen für Kinder erfüllen ihren von Staat und Öffentlichkeit anerkannten Erziehungs- und Bildungsauftrag in Ergänzung zur Familie. Die Evangelische Kirche der Pfalz möchte mit dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder einen Beitrag leisten, den Erziehungs- und Bildungsauftrag im Lichte christlichen Menschen- und Weltverständnisses zu prägen. Zur Sicherung der Trägerschaft Protestantischer Tageseinrichtungen für Kinder wird dieser Kindertagesstättenverband errichtet. Der Prot. Kindertagesstättenverband Neustadt a. d. Wstr. dient Kindern, Eltern und Familien ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität und Glauben in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Protestantischen Kirche. Er ist offen für den Beitritt weiterer Mitglieder, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des kirchlichen Wohls nicht entgegenstehen.
§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Siegel
- Der Zweckverband führt den Namen „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“.
- Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
- Der Zweckverband hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
- Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung: „Protestantischer Kindertagesstättenverband Neustadt an der Weinstraße“.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Zweckverbandes sind die Prot. Kirchengemeinden:
- Prot. Kirchengemeinde Edenkoben
- Prot. Kirchengemeinde Elmsteiner Tal
- Prot. Kirchengemeinde Gommersheim-Freisbach
- Prot. Pauluskirchengemeinde Hambach
- Prot. Kirchengemeinde Haßloch
- Prot. Kirchengemeinde Lambrecht-Lindenberg
- Prot. Stiftskirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße
- Prot. Martin-Luther-Kirchengemeinde Neustadt an der Weinstraße
- Prot. Kirchengemeinde Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels
- Durch Satzungsänderung können mit Genehmigung des Landeskirchenrats weitere kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder aufgenommen oder Mitglieder ausgeschlossen werden. Wird der weitere Betrieb sämtlicher Kindertagesstätten eines Verbandsmitglieds unmöglich, so soll der Landeskirchenrat das Ausscheiden dieses Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband genehmigen.
§ 3 Zweck und Aufgaben
- Zusammen mit den Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirken und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie den gesamtkirchlichen Diensten bildet der Zweckverband unbeschadet seiner rechtlichen Selbständigkeit gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung eine innere und äußere Einheit mit der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), einer öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaft. Ihnen mit allen ihren Gliedern ist nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenverfassung aufgegeben die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, der Dienst christlicher Liebe, die christliche Unterweisung und der missionarische Dienst. Der Zweckverband fördert außerdem Aufgaben der Jugendhilfe und der Erziehung. Er verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder. Der Zweckverband möchte damit einen Beitrag leisten, den Erziehungs- und Bildungsauftrag im Lichte des christlichen Menschen- und Weltverständnisses zu prägen. In diesem Sinne dient er Kindern, Eltern und Familien ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität und Glauben in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Protestantischen Kirche. Der Zweckverband verfolgt die vorstehenden genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen.
- Der Zweckverband übernimmt die Betriebsträgerschaft für Kindertageseinrichtungen der Verbandsmitglieder. Hierzu gehört die Übernahme aller Rechte und Pflichten, die sich aus der Betriebsträgerschaft ergeben. Der Verband ist damit auch Anstellungsträger aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen.
- Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Zweckverbands gehören auch die Federführung bei Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen zuständigen Refinanzierungsträgern. Die Aufbringung der nicht refinanzierten Sachkosten, insbesondere Betriebskosten des Gebäudes, für die in ihrem Bereich gelegenen Kindertagesstätten bleibt Aufgabe der entsprechenden Verbandsmitglieder. Hierüber ist zwischen dem jeweiligen Verbandsmitglied und dem Zweckverband eine Vereinbarung zu schließen.
§ 4 Selbstlosigkeit
- Der Zweckverband verfolgt durch die Wahrnehmung der in § 3 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Zweckverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbands. Sie erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Der Zweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Mitwirkung der Verbandsmitglieder
- Der Zweckverband kann mit Zustimmung der betroffenen Verbandsmitglieder weitere Kindertagesstätten errichten sowie bestehende Kindertagesstätten schließen.
- Bei der Errichtung neuer und der Schließung bestehender Gruppen sind die örtlich zuständigen Verbandsmitglieder vor Entscheidung von Verbandsvorstand und -versammlung sowie vorbehaltlich einer erforderlichen kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu hören. Ihnen wird hierzu eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Bei Änderungen der Einrichtungsstruktur im Übrigen (z. B. Erhöhung der Ganztagsplätze, Veränderung der Öffnungszeiten oder Umwandlung von Gruppen) sowie bei ordentlicher Kündigung der Einrichtungsleitung und der stellvertretenden Einrichtungsleitung sind die betroffenen Verbandsmitglieder vorher zu informieren. Bei der Besetzung der Stellen von Einrichtungsleitungen ist zuvor die Zustimmung des Verbandsmitglieds einzuholen, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt.
- Neben der Gesamtverantwortung des Zweckverbands für die Kindertagesstättenarbeit bleibt die Kindertagesstättenarbeit wesentlicher Bestandteil auch der Arbeit der Kirchengemeinden.
Verband und Verbandsmitglieder verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätten jeweils gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Aufgabe der Kirchengemeinden ist insbesondere die seelsorgerliche sowie religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. Hierzu zählt: - regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in kirchengemeindliche Aktivitäten (z. B. Gottesdienste, Gemeindefeste),
- regelmäßige religionspädagogische Mitwirkung der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
- Mitwirkung des Presbyteriums bei der Erarbeitung und Umsetzung der religionspädagogischen Konzeption.
§ 6 Nutzungsrecht
Soweit die Verbandsmitglieder Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum des jeweiligen Verbandsmitglieds. Befinden sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum oder Erbbaurecht eines Dritten, gelten die Vereinbarungen zwischen Verbandsmitglied und Drittem. Damit der Zweckverband
die Betriebsträgerschaft durchführen kann, übernimmt er die betriebsnotwendigen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Kindertagesstätten untergebracht sind, sowie das vorhandene betriebsnotwendige Inventar im Rahmen eines Nutzungsvertrags,
der mit dem jeweils Berechtigten abzuschließen ist. Während der Dauer der Nutzungsüberlassung obliegt die Pflicht zur baulichen Unterhaltung weiterhin dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer.
§ 7 Organe
- Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Ihre Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Presbyterien. Die Organe des Zweckverbands tagen nichtöffentlich. Soweit es ein Sachthema erfordert, können sie zu den Tagungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
- Die Mitglieder der Organe des Zweckverbands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im erforderlichen Umfang Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
§ 8 Verbandsversammlung
- Oberstes Organ des Zweckverbands ist die Verbandsversammlung. Sie setzt sich zusammen aus
- jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Leitungsorganen der Verbandsmitglieder, unabhängig von der Anzahl der Kindertagesstätten des Verbandsmitglieds. Die Anzahl der ordinierten Theologinnen und Theologen darf die der weltlichen Mitglieder nicht übersteigen. Weltliche Mitglieder müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein;
- einem weltlichen Mitglied aus der Bezirkssynode des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße;
- der/dem jeweilige/n Dekanin/Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße, mit beratender Funktion;
- der Leitung des Prot. Verwaltungsamtes Neustadt an der Weinstraße als Geschäftsführer / Geschäftsführerin des Zweckverbands, mit beratender Funk-tion;
- der pädagogischen Leitung des Zweckverbands, mit beratender Funktion;
- einer Vertreterin / einem Vertreter des Diakonischen Werkes Pfalz, in der Regel die Fachberatung, mit beratender Funktion
- Die Presbyterien der Verbandsmitglieder berufen spätestens in der zweiten Sitzung nach ihrer Neukonstituierung die Mitglieder der Verbandsversammlung. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist mindestens ein Ersatzmitglied zu benennen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung bleiben bis zu deren Neubildung im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das entsendende Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausscheidet. Sie erlischt ferner, wenn sonst eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt, insbesondere wenn das entsandte Mitglied aus dem entsendenden Organ ausscheidet. In diesem Fall hat das betroffene Verbandsmitglied für die verbleibende Amtsdauer eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.
- Die Mitglieder des Verbandsvorstands bleiben stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung.
§ 9 Tagungen der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Zur ersten Tagung nach Errichtung des Zweckverbands wird durch die Dekanin oder den Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße eingeladen. Sie oder er leitet die Tagung bis zur Wahl der oder des Verbandsvorstandsvorsitzenden.
- Der Verbandsvorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich ein. Bei außerordentlichen Tagungen kann der Verbandsvorstand die Einladungsfrist erforderlichenfalls auf bis zu vier Tage verkürzen. Die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung eröffnet, leitet und schließt die Tagung.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands den Stichentscheid, ausgenommen bei Wahlen; bei diesen entscheidet das Los. Wahlen in der Verbandsversammlung sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Presbyterien entsprechend.
- Über die in den Verhandlungen der Verbandsversammlung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der oder dem Verbandsvorstandsvorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Verbandsvorstands zu unterschreiben und allen Mitgliedern der Verbandsversammlung zuzustellen.
§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist über alle wichtigen Angelegenheiten durch den Verbandsvorstand zu unterrichten und kann darüber beraten. Mit rechtsverbindlicher Beschlusskompetenz ist sie zuständig für die ihr nach dem Verbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben. In die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- die Wahl des Verbandsvorstands aus der Mitte der Verbandsversammlung,
- die Aufsicht über den Verbandsvorstand,
- die Errichtung und Schließung von Gruppen und Einrichtungen im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Einrichtung gelegen ist,
- den Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand,
- die Beschlussfassung über den gemeinsamen Entwicklungsplan für die protestantischen Kindertagesstätten des Zweckverbands,
- die Feststellung des vom Verbandsvorstand vorgelegten Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplanentwurfs,
- die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung,
- die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch den Zweckverband,
- die Festsetzung einer Umlage der Verbandsmitglieder,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenrats,
- die Entlastung des Verbandsvorstands.
- Bei der Wahrnehmung der Aufgabe gem. Abs. 1 Buchstabe l) sind die Mitglieder des Verbandsvorstands nicht stimmberechtigt.
§ 11 Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die die Verbandsversammlung bei ihrer ersten Tagung wählt. Die Anzahl der ordinierten Theologinnen und Theologen darf die der weltlichen Mitglieder nicht übersteigen. Weltliche Mitglieder müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstands müssen im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen. Eine oder einer von ihnen muss die Dekanin oder der Dekan des Protestantischen Kirchenbezirks Neustadt an der Weinstraße sein. Des Weiteren gehören dem Verbandsvorstand die Geschäftsführung, mit beratender Stimme sowie die pädagogische Leitung des Zweckverbands mit beratender Stimme an.
- Die Mitglieder des Verbandsvorstands bleiben bis zu dessen Neubildung im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, wählt die Verbandsversammlung für die verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied.
- Der Zweckverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Verbandsvorstands gemeinsam vertreten, wovon mindestens eines die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Verbandsvorstand vertritt im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr, soweit nicht die Geschäftsführung dafür zuständig ist.
§ 12 Tagungen des Verbandsvorstands
- Die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung lädt die Mitglieder des Verbandsvorstands mindestens vier Tage vor dem Tagungstermin schriftlich zu den Tagungen ein. Eine Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, wenn zwei Drittel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Kürze der Frist nicht bei der oder dem Verbandsvorstandsvorsitzenden beanstandet wird.
- Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
- Sachkundige Personen können zu den Sitzungen und zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden.
- Über die Beschlüsse des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der oder dem Verbandsvorstandsvorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Verbandsvorstands zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Verbandsvorstands zuzustellen.
§ 13 Aufgaben des Verbandsvorstands
- Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbands zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder die Verbandssatzung eine andere Zuständigkeit begründet ist. Insbesondere obliegen dem Verbandsvorstand:
- die Vorbereitung, Einberufung, Leitung der Tagungen der Verbandsversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
- Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der Kindertagesstättenleitungen,
- die Aufstellung und Aktualisierung des gemeinsamen Entwicklungsplans für die Protestantische Kindertageseinrichtungen des Zweckverbands,
- Beratung und Beschlussfassung über die pädagogischen Konzepte der Protestantischen Kindertageseinrichtungen des Zweckverbands,
- Beratung und Beschlussfassung über die Angebotsstruktur der Protestantischen Kindertageseinrichtungen des Zweckverbands,
- die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung, die durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands wahrgenommen wird,
- die Überwachung der Verwaltung der Vermögens- und Haushaltsführung des Zweckverbands, die Vornahme von Kassenprüfungen sowie die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
- weitere wichtige Angelegenheiten, auf Antrag der Geschäftsführung.
- die Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Refinanzierungsträgern, auch für das einzelne Verbandsmitglied. In der Regel führt die Geschäftsführung diese Verhandlungen.
- Überschreitet die Verbandsversammlung durch einen Beschluss ihre Befugnisse aus dem Verbandsgesetz oder der Verbandssatzung oder verstößt sie damit gegen geltendes Recht, ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und seine Bedenken der Verbandsversammlung unverzüglich schriftlich zu unterbreiten. Verbleibt es seitens der Verbandsversammlung bei dem genannten Beschluss, hat der Verbandsvorstand die Angelegenheit unverzüglich dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vorzulegen. Fasst der Verbandsvorstand selbst Beschlüsse im Sinne von Satz 1, treffen die dort genannten Verpflichtungen die oder den Verbandsvorstandsvorsitzenden.
- Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, den Verbandsmitgliedern Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verbandsvorstand die erforderlichen Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Verbandsvorstand kann auf Vorschlag der Geschäftsführung eine oder mehrere pädagogische Leitung(en) als Fachvorgesetzte/r einsetzen.
§ 14 Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung wird durch den Leiter / die Leiterin des Prot. Verwaltungsamtes Neustadt an der Weinstraße wahrgenommen. Die Stellvertretung wird durch den stellvertretenden Leiter / die stellvertretende Leiterin des Prot. Verwaltungsamtes Neustadt an der Weinstraße wahrgenommen.
- Die Geschäftsführung ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands und die in Absatz 3 genannten Angelegenheiten. Zu den laufenden Geschäften des Zweckverbands gehören alle Maßnahmen, die im Rahmen des Haushaltsplans vorgesehen oder zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs erforderlich sind, vor allem der Abschluss von Verträgen, soweit die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt oder die Verbandsversammlung keine gesonderte Regelung getroffen hat. In dem ihr übertragenen Wirkungskreis vertritt die Geschäftsführung den Zweckverband im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, vertreten diese den Zweckverband gemeinsam.
- Der Geschäftsführung obliegen:
- die Einstellung, Entlassung und Dienstaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zweckverbands. Dies hat in Kooperation mit der lokalen Leitung der Einrichtung zu geschehen,
- die Verhandlungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Refinanzierungsträgern, auch für das einzelne Verbandsmitglied,
- die Entwicklung und Weiterentwicklung gemeinsamer Qualitätsmerkmale für Protestantische Kindertagesstätten und deren Umsetzung in die Konzeptionen der Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk Pfalz,
- die Öffentlichkeitsarbeit.
- Die Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Verbandsvorstands zur Vertretung im Rechtsverkehr für folgende Geschäfte:
- Einstellung und Entlassung der Kindertagesstättenleitungen. Bei außerordentlicher Kündigung oder vertraglicher Aufhebung von Dienstverträgen dieser Personen entscheidet die Geschäftsführung ausschließlich; sie berichtet hierüber dem Verbandsvorstand in der auf die Entscheidung folgenden Tagung und informiert das Verbandsmitglied, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt,
- Neuanlagen und Reparaturen, die im Einzelfall eine bestimmte Wertgrenze überschreiten, außer sie sind bereits im Haushaltsplan ausgewiesen. Die Wertgrenze legt der Verbandsvorstand durch Beschluss fest.
§ 15 Deckung des Finanzbedarfs
- Der Zweckverband finanziert sich insbesondere durch Finanzausgleichsleistungen, Spenden und andere Zuwendungen. Soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben. Die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage sind in der Verbandsversammlung festzusetzen.
- Die Finanzwirtschaft des Zweckverbands erfolgt auf Grundlage eines Haushaltsplans zur Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
- Nähere Regelungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands sowie den Finanzausgleich treffen das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41, 163) und das Finanzausgleichsgesetz vom 21. November 2015 (ABl. S. 148), beide in der jeweils geltenden Fassung.
- Näheres kann der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung für den Zweckverband regeln. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
§ 16 Änderungen der Verbandssatzung
Die Verbandsversammlung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmen ändern. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. Verbandssatzung und Änderungen der Verbandssatzung sind mit der Genehmigung des Landeskirchenrats im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 17 Ausscheiden, Auflösung
- Der Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Verbandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund und mit Genehmigung des Landeskirchenrats austreten. Diese darf nur erteilt werden, wenn der Austritt die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt und das betroffene Verbandsmitglied die Aufgaben selbst erfüllen kann. Ausscheidende Verbandsmitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Abfindung aus dem Zweckverbandsvermögen.
- Bei Ausscheiden aus dem Zweckverband ist das betreffende Verbandsmitglied verpflichtet, die Betriebsträgerschaft aller Kindertagesstätten zu übernehmen, die sich vor Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses zum Zweckverband in seiner Trägerschaft befanden, einschließlich des zum Betrieb gehörigen Inventars.
- Über die Auflösung des Zweckverbands entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats. Dieser hat den Auflösungsbeschluss und den Tag seiner Wirksamkeit im landeskirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
- Sind die Aufgaben des Zweckverbands erfüllt oder entfallen und wird dieser nicht gemäß Absatz 2 aufgelöst, kann die Auflösung durch den Landeskirchenrat erfolgen. Er hat zuvor den Verbandsmitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Zweckverbands anteilig an die in § 2 Absatz 1 genannten Protestantischen Kirchengemeinden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.